Honorar für Gutachtenerstellung
Honorierung von Privatgutachten
Je nach Art und Umfang der Auftragserteilung richtet sich die Honorierung von Privatgutachten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung beispielsweise nach
Entschädigung im gerichtlichen Verfahren nach dem Justizvergütung- und Entschädigungsgesetz JVEG
(§§ 8 – 10, 12 - 14 JVEG)
§ 8 JVEG Grundsatz der Vergütung
§ 9 JVEG Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
§ 10 JVEG Honorar für besondere Leistungen
§ 12 JVEG Ersatz für besondere Aufwendungen
§ 13 JVEG Besondere Vergütung
§ 14 JVEG Vereinbarung der Vergütung
Honorierung von Gutachten für eine Behörde
Hier wird auf das JVEG verwiesen, welches häufig Anwendung findet.