Honorar für Gutachtenerstellung

Honorierung von Privatgutachten

Je nach Art und Umfang der Auftragserteilung richtet sich die Honorierung von Privatgutachten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung beispielsweise nach

  • frei vereinbarten Stundensätzen
  • Pauschalvereinbarungen

Entschädigung im gerichtlichen Verfahren nach dem Justizvergütung- und Entschädigungsgesetz JVEG 
(§§ 8 – 10, 12 - 14 JVEG)

§ 8 JVEG Grundsatz der Vergütung
§ 9 JVEG Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
§ 10 JVEG Honorar für besondere Leistungen
§ 12 JVEG Ersatz für besondere Aufwendungen
§ 13 JVEG Besondere Vergütung
§ 14 JVEG Vereinbarung der Vergütung

Honorierung von Gutachten für eine Behörde

Hier wird auf das JVEG verwiesen, welches häufig Anwendung findet.