Immobilienbewertung

Nicht abschließende Pflichten des Sachverständigen:

Nach dem Höchstpersönlichkeitsgebot sind Gutachten von dem Sachverständigen höchstpersönlich zu erstatten, da er aufgrund seiner besonderen fachlichen und persönlichen Qualifikation deswegen beauftragt wird.

Nach dem Sachaufklärungsgebot ist der Sachverständige nach § 410 ZPO verantwortlich, daß er das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.

Nach dem Objektivitätsgebot hat sich der Sachverständige verpflichtet, seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.

Nach dem Sorgfaltspflichtgebot hat der Sachverständige im Gutachten aufzuführen, mit welcher Sorgfalt und mit welcher Gründlichkeit er die Tatsachen ermittelt hat, mit der er arbeitet. Die Tatsachen stets nachvollziehbar und nachprüfbar sein.

Die Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigen hat im allgemeinen Sinne unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfolgen. Die Gutachten sind nach den aufgeführten Voraussetzungen nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

Einige Fragen zur Immobilienbewertung:

Was ist ein Grundbuch?
Ist die Größe des Grundstücks wertbeeinflussend?
Was ist eine GFZ?
Wirkt sich die Himmelrichtung auf den Wert des Grundstücks und damit der Immobilie aus?
Was unterscheidet sich eine gute Wohnlage von einer durchschnittlichen Wohnlage?
Ist eine Eigentumswohnung im Erdgeschoß gleich viel wert wie die Eigentumswohnung im selben Haus im 15 Obergeschoß?
Was ist ein Flächennutzungsplan und was ist ein Qualifizierter Bebauungsplan?
Ist der Bodenrichtwert identisch mit dem Bodenwert?
Was ist ein Vollgeschoß im Baurecht?
Wie wird eine Terrasse bei der Wohnfläche berücksichtigt, zu ½ , zu ⅓ oder zu ¼?
Was ist eine geschlossene Bauweise?
Welche Verfahrensarten für die Bewertung von Immobilien gibt es?
... usw. ...

Diese Fragen werden im Gutachten besprochen und beantwortet, soweit die Aufgabenstellung mit der Fragestellung übereinstimmt.